preloader

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

Hammer Real GmbH

zur Erbringung von IT-Leistungen

-im folgendem „Hammer“ genannt-

  1. IT-Leistungen von Hammer

Hammer bietet gewerblichen und/oder sonstigen Interessenten die Erbringung von IT‑Serviceleistungen an.

Dabei werden dem jeweiligen Kunden in der Regel Komplettserviceleistungen angeboten, nach Wunsch des Kunden werden aber auch Einzelserviceleistungen erbracht.

  1. Vertragsgegenstand

Der Vertragsgegenstand wird durch die Kundenbestellung festgelegt und bestimmt.

Die Bestellung des Kunden erfolgt aufgrund eines detaillierten Angebotes von Hammer bezüglich der von dem Kunden gewünschten Serviceleistungen, die mit Hammer abzustimmen sind. Soweit vom Kunden gewünscht, erfolgt dies in einem Workshop und mittels Erarbeitung eines Leistungsheftes durch Hammer.

  1. Vertragsschluss

Der Servicevertrag kommt durch schriftliche Annahme des detaillierten schriftlichen Angebotes von Hammer durch den Kunden auf der Grundlage der vorausgegangenen Kundenbestellung zustande (Textform).

 

  1. Laufzeit des Vertrages

Die Laufzeit des Vertrages beträgt hinsichtlich der laufenden Serviceleistungen, wie Beratung, Wartung, etc., wenn nichts anderes vereinbart worden ist, ein Jahr.

Die Jahresfrist beginnt ab Annahme des Angebotes von Hammer durch den Kunden in Textform zum ersten darauffolgenden Monat und endet sodann mangels anderweitiger Vereinbarung 12 Monate später mit Ablauf des 12. Monats.

Der Servicevertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsablaufzeit schriftlich gekündigt wird.

 

  1. Vergütung und Eigentumsvorbehalt

Die Vergütung der von Hammer zu erbringenden Serviceleistungen richtet sich nach den im Angebot von Hammer angegebenen Preisen. Die laufenden Serviceleistungen, die in der Regel für ein Jahr vereinbart werden, sind – wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart ist – vom Kunden mit dem Beginn der Serviceleistungen von Hammer für das ganze laufende Jahr im Voraus zu bezahlen.

Für die zu liefernden Anlagebestandteile wie Hardware, Software, Betriebssystem usw., ist die im Vertrag vereinbarte Vergütung binnen 14 Tagen nach Stellung einer Rechnung von Hammer mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vom Kunden an Hammer zu bezahlen.

Hammer behält sich das Eigentum an den zu liefernden Anlagebestandteilen bis zur Zahlung der hierfür im Vertrag vereinbarten Vergütung durch den Kunden vor. Der Kunde ist jedoch durch die Auslieferung der Anlagebestandteile zu deren Nutzung berechtigt. Der Eigentumsvorbehalt von Hammer erlischt, sobald der Kunde die hierfür im Vertrag vereinbarte Vergütung an Hammer bezahlt hat. Bis dahin ist der Kunde nicht berechtigt, über die gelieferten Anlagebestandteile zu verfügen oder Dritten zu überlassen. Sollte der Kunde trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist für die Zahlung die Vergütung an Hammer nicht entrichten, so ist Hammer berechtigt, aufgrund seines Eigentumsvorbehalts die gelieferten Anlagebestandteile wieder in Besitz zu nehmen und beim Kunden abzuholen.

 

  1. Gewährleistung

Für die von Hammer an den Kunden liefernden Gegenstände wie Hardware, Software, Betriebssystem werden die von deren Lieferanten gewährten Gewährleistungsregelungen und Fristen von Hammer an den Kunden weitergegeben. Die Gewährleistungsfrist für die zu liefernden Anlagen beträgt nach den Bedingungen der Lieferanten in der Regel zwei Jahre. Die Gewährleistungsbedingungen der Lieferanten sind von Hammer dem Kunden anlässlich der Bestellung der betreffenden Gegenstände bekannt zu geben.

Hammer arbeitet hinsichtlich der Anlagenbestandteile mit den Lieferanten/Herstellern zusammen. Hammer ist von den Lieferanten/Herstellern der Anlagebestandteile autorisiert, deren Gewährleistungshaftung entsprechend den Gewährleistungsbedingungen dieser Lieferanten/Hersteller an den Kunden weiterzugeben. Hammer tritt seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferanten/Hersteller an den Kunden ab.

Hammer wird im Gewährleistungsfalle im Rahmen der von ihm zu erbringenden Serviceleistungen die Ansprüche des Kunden gegenüber dem Lieferanten im Namen und Auftrag des Kunden gelten machen und deren Erbringung überwachen.

Sollte der Lieferant seiner Gewährleistungspflicht gegenüber dem Kunden nicht nachkommen, so übernimmt Hammer dem Kunden gegenüber die Gewährleistungspflicht.

Die Gewährleistung umfasst folgende Leistungen:

  • Nachbesserung, gegebenenfalls Ersatzlieferung;
  • im Nachrang: Minderung;
  • nach Fristsetzung Rücktritt vom Vertrag.

 

Auftretende Mängel sind vom Kunden gegenüber Hammer und von Hammer gegenüber dem Anlagelieferanten zu rügen.

Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Hammer sind nur beim Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegeben. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, mit Ausnahme von Schäden an Gesundheit und/oder Leben.

Die Gewährleistungsfrist richtet sich bezüglich der zu liefernden Anlagegegenstände nach den Gewährleistungsbedingungen des Lieferanten, soweit nicht etwas anderes in dem Vertrag vereinbart ist. Ansonsten beträgt sie gemäß den gesetzlichen Regelungen zwei Jahre. Für Serviceleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung der Anlagegegenstände bzw. Erbringung der jeweiligen Serviceleistung durch Hammer.

 

  1. Kündigung

Soweit eine feste Vertragslaufzeit vereinbart ist, ist eine ordentliche Kündigung außer gemäß Ziffer 4, letzter Absatz, ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.

Bei einem unbefristeten Servicevertrag kann jede Vertragspartei den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen.

Im Falle einer Kündigung des Vertrages durch den Kunden sind die von Hammer bis dahin erbrachten Leistungen vom Kunden zu bezahlen.

Bei unberechtigter Kündigung seitens des Kunden oder bei berechtigter vorzeitigen Vertragskündigung durch Hammer ist der Kunde außerdem verpflichtet, für die nicht mehr zu erbringenden Vertragsleistungen von Hammer von dem dadurch entfallenden Vergütungsanspruch von Hammer als entgangenen Gewinn 15% für die entfallenden Leistungen zu vergüten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein entgangener Gewinn in dieser Höhe Hammer nicht entstanden ist.

 

  1. Datenschutz

Hammer verpflichtet sich, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bekannt gewordenen Daten des Kunden nicht an Dritte weiterzugeben, ausgenommen an das bei der Vertragserfüllung eingesetzte Personal sowie bei Beauftragung eines Subunternehmers an diesen und bei Lieferung lizenzpflichtiger Hard- und Software an den Lieferanten und/oder Hersteller zur Registrierung der Ware auf den Kunden.

Die Kundendaten sind nach Vertragsbeendigung von Hammer zu löschen, soweit sie nicht für steuerliche Zwecke weiterhin benötigt werden oder es sich um die Geltendmachung eigener Ansprüche von Hammer gegen den Kunden handelt. Hammer wird dafür sorgen, dass die von ihm gemäß Absatz 1 Dritten bekannt gegebenen Daten des Kunden auch von diesem Dritten gelöscht werden, soweit der Kunde nichts Gegenteiliges Hammer mitteilt.

Im Übrigen wird auf die geltenden Datenschutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der EU Bezug genommen.

Mit Annahme des Angebots von Hammer durch den Kunden (siehe Ziffer 3 „Vertragsschluss“) stimmt der Kunde zu, dass seine von ihm Hammer anvertrauten Daten in dem notwendigen Umfang für die Bearbeitung seiner Bestellung von Hammer an die in Absatz 1 bezeichneten Personen und sonstigen Dritte, die Hammer befugter Weise bei der Bearbeitung der Bestellung und ihrer Erfüllung einschaltet, an diese weitergibt.

 

  1. Subunternehmer

Hammer ist berechtigt, die vom Kunden bestellten Serviceleistungen durch einen Subunternehmer erbringen zu lassen.

Hammer haftet für die von seinem Subunternehmer begangenen Pflichtverletzungen im Rahmen seiner eigenen Gewährleistungshaftung sowie bei eigenen Pflichtverletzungen gegenüber dem Kunden.

 

  1. Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Unternehmensumstände und Daten Dritter gegenüber vertraulich zu behandeln. Ausgenommen sind behördliche oder gerichtliche Offenbarungspflichten oder die Verfolgung eigener Ansprüche gegenüber dem anderen Vertragspartner sowie Personen, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind.

 

  1. Schriftform

Änderungen des Servicevertrages, Nachträge oder Zusatzvereinbarungen bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden sind grundsätzlich nur wirksam, wenn sie von der einen oder anderen Vertragsseite in Textform bestätigt worden sind.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die von Hammer zu erbringenden Leistungen ist der jeweilige Kundensitz.

Gerichtsstand für die Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München.

Stand: 23.05.2018